DIE kleine BÜHNE Hannover
Satzung
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „DIE kleine BÜHNE Hannover“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister wird der Name durch den Zusatz „e.V.” ergänzt.
(2) Sitz des Vereins ist Hannover.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege des Theaterlebens in der Stadt und Region Hannover (Förderung von Kunst und Kultur). Dabei liegt ein Fokus auf der Heranführung an und Förderung des Interesses für das Theater bei Kindern, Jugendlichen und Angehörigen sozial schwacher Gruppierungen.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung kultureller Veranstaltungen der darstellenden Kunst, wie z. B. Theateraufführungen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(3) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral. Er ist in seinen Handlungen und seinem Auftreten nach innen und außen insbesondere der Wahrung der Grund- und Menschenrechte und damit den Art. 1 bis 4 des Grundgesetzes verpflichtet.
§ 4 Geschäftsjahr
(1) Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31. Dezember 2023.
§ 5 Mitgliedschaft ¹
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden.
(2) Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder. Ordentliches Mitglied kann jeder werden, der die Satzung des Vereins anerkennt und bereit ist, die in der Beitragsordnung festgesetzten Beiträge zu zahlen und aktiv im Verein mitzuarbeiten. Fördernde Mitglieder leisten lediglich einen finanziellen Beitrag zur Arbeit des Vereins und unterstützen diesen ideell.
(3) Der Wunsch, als ordentliches Mitglied dem Verein beizutreten, ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Der Vorstand entscheidet über den Antrag. Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrages kann die nächste Mitgliederversammlung zur Entscheidung angerufen werden.
(4) Bei fördernden Mitgliedern genügt die einseitige schriftliche Beitrittserklärung gegenüber dem Vorstand.
(5) Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds.
b) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied.
c) durch Streichung von der Mitgliederliste.
d) durch Ausschluss aus dem Verein.
e) durch Auflösung des Vereins.
(6) Der Austritt ist für ordentliche Mitglieder nur zum Schluss eines Quartals unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zulässig.
(7) Alle ordentlichen Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten und an den Veranstaltungen des Vereins mit vollem Rede- und Stimmrecht teilzunehmen. Fördermitgliedern stehen diese Rechte nicht zu.
(8) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung und ohne Vortrag triftiger Gründe gem. Beitragsordnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist.
(9) Ein Mitglied, das in erheblichem Maße gegen die Satzung oder die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, sich innerhalb eines Monats, spätestens aber zur nächsten Mitgliederversammlung zu rechtfertigen oder schriftlich Einspruch gegen den Ausschluss zu erheben. Näheres regelt die Geschäftsordnung. Im Falle des Widerspruchs entscheidet die Mitgliederversammlung.
(10) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet der Ansprüche des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.
¹ Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen meint die gewählte Formulierung stets alle Geschlechter und Geschlechtsidentitäten.
§ 6 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand sowie die Kassenprüferinnen.
§ 7 Die Mitgliederversammlung
(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied ab 15 Jahren Stimmrecht. Eine Vertretung bei der Ausübung des Stimmrechtes ist unzulässig.
(2) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Kalenderjahr vom Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen durch schriftliche Einladung – auch per E-Mail und auf sonstige elektronische Weise – einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
(3) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme des Rechenschafts- und des Kassenberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung
b) jährliche Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüferinnen
c) Wahl des Vorstandes und eventuell notwendige Nachwahlen
d) Wahl der Kassenprüferinnen und eventuell notwendige Nachwahlen
e) Beschlüsse über Änderungen der Beitragsordnung
f) Beschlüsse über Änderungen der Geschäftsordnung
g) Beschlüsse über Änderungen der Finanzordnung
h) Genehmigung des jährlichen Haushaltsplanes
i) Ernennung von Ehrenmitgliedern
j) Beschlüsse über Satzungsänderung und Vereinsauflösung
k) Beschlüsse über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand.
(4) Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.
(5) Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandmitglied geleitet.
(6) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder, worauf in der Einladung hinzuweisen ist.
(7) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorstand. Eine Änderung der Satzung – auch des Vereinszweckes – und der Beschluss zur Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Vereinsmitglieder.
(8) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der Versammlungsleitenden und der Protokollführerin zu unterzeichnen ist.
§ 8 Der Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus der Vorsitzenden, der stellvertretenden Vorsitzenden und der Kassenwartin.
(2) Die Vorstandsmitglieder werden einzeln von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, ist zeitnah eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, um ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes zu wählen.
(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten.
(4) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
(5) Vorstandssitzungen werden unter Bezeichnung der Tagesordnung einberufen. Sitzungsleitend ist die Vorsitzende, im Verhinderungsfall die stellvertretende Vorsitzende. Die Vorstandsbeschlüsse werden protokolliert und von der Sitzungsleitung und der protokollführenden Person unterzeichnet.
(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen.
(7) Der Vorstand kann einzelne Vorstandsmitglieder mit besonderen Aufgaben betrauen.
(8) Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich. Sie haben nur Anspruch auf Ersatz nachweislich notwendiger Auslagen, die im Interesse des Vereins lagen.
§ 9 Mitgliedsbeiträge
Über die Höhe des Jahresbeitrages, die Zahlungsweise und Ermäßigungen für bestimmte Personengruppen entscheidet die Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung.
§ 10 Kassenprüfung
(1) Durch die Jahreshauptversammlung sind jährlich zwei Kassenprüferinnen zu wählen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
(2) Die Kassenprüferinnen haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Geschäftsjahres festzustellen.
(3) Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben.
(4) Die Kassenprüferinnen haben das Recht der jederzeitigen Prüfung der Kasse und der Bücher des Vereins. Sie erstatten ihren Bericht der Mitgliederversammlung. Sie unterliegen keinerlei Weisungen durch den Vorstand oder die Mitgliederversammlung.
§ 11 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den Amateurtheaterverband Niedersachsen, der es unmittelbar und ausschließlich zu gemeinnützigen Zwecken gemäß § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.
§ 12 Haftungsbeschränkungen
(1) Organmitglieder oder besondere Vertreter haften dem Verein für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Satz 1 gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins. Ist streitig, ob ein Organmitglied oder ein besonderer Vertreter einen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, trägt der Verein oder das Vereinsmitglied die Beweislast.
(2) Sind Organmitglieder oder besondere Vertreter nach Absatz 1 Satz 1 einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursacht haben, so können sie von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
§ 13 Gerichtsstand und Erfüllungsort
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist grundsätzlich der Sitz des Vereins.
Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Mitgliederversammlung am 22.09.2023 beschlossen.